Umweltbeobachtung - eine Aufgabe der Biosphärenreservate in internationalem Auftrag
Seit Beginn der 90er Jahre wird eine übergreifende, abgestimmte und langfristig durchführbare Umweltbeobachtung mit ökosystemar ausgerichtetem Beobachtungs- ansatz gefordert. Dänemark, die Niederlande und Deutschland einigten sich frühzeitig auf den Aufbau eines Monitoringprogrammes für das Wattenmeer. 1994 entstand die ‘Konzeption für eine Ökosystemare Umweltbeobachtung - Pilotprojekt für Biosphärenreservate‘ im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Diese Konzepte legten u.a. den Grundstein für die folgenden Aktivitäten der Einrichtung ökosystemarer Monitoringprogramme in Biosphärenreservaten.
Biosphärenreservate beinhalten als großflächige Landschaftsausschnitte ein breites Spektrum von Ökosystemen. Die Entwicklung nachhaltiger Formen der Landnutzung ist eine wesentliche Aufgabe in Biosphärenreservaten. Ihr Status und die vorhandenen Strukturen ermöglichen ihnen die Beschreibung dieser Entwicklung durch eine langfristige, systematische Umweltbeobachtung.
Der Aufbau einer langfristig angelegten „Ökologischen Umweltüberwachung" wird von der UNESCO als ein wesentliches Kriterium bei der Überprüfung von Biosphärenreservaten herangezogen (Deutsches Nationalkomitee für das UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre" - Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland - MAB, 1996).
- Abs. (31-33)"Ökologische Umweltüberwachung" (31) „Die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen zur Durchführung der Ökologischen Umweltüberwachung im Biosphärenreservat sind nachzuweisen." ...
Die Durchführung einer „langfristigen Umweltüberwachung", als Aufgabe der Biosphärenreservate, ist auch im Brandenburger Naturschutzgesetz, § 25 Abs 2, verankert (BbgNatSchG vom 26.04.2004):
- § 25. Biosphärenreservate. Satz 2, Absatz 4: „Biosphärenreservate dienen beispielhaft der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung".
Im Bundesnaturschutzgesetz (29.7.2009, zuletzt geändert 30.6.2017) ist in §6 die Beobachtung von Natur und Landschaft verankert, dabei dient sie „der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen.“ (§6 Absatz 2). Damit wird den aus internationalen und europäischen Vereinbarungen resultierenden Beobachtungs- und Berichtspflichten nachgekommen, welche die Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen hat (z.B. FFH-Richtlinie, Umweltevaluierung der EU-Strukturfondsmittel, EU-Freisetzungs-Richtlinie für gentechnisch veränderte Organismen). Hierfür bedarf es einer entsprechenden Datenerhebung im Rahmen der Umweltbeobachtung. Die hierfür erforderlichen Programme werden vor allem von den Bundesländern durchgeführt.
Zwischen 2011 und 2013 wurde das Konzept des Integrativen Monitorings erarbeitet, um ein bundeseinheitliches Monitoring für alle Großschutzgebiete zu erhalten. Es dient vor allem dazu internationalen Berichtspflichten besser nachzukommen aber auch um nationale Defizite und Lücken im Schutzgebietssystem zu erkennen (Kowatsch et al. 2011). Die ÖUB kann hierfür einen wertvollen Beitrag im Bereich des „Naturhaushaltes und Biodiversität“ leisten.
Kowatsch, A., Hampicke, U., Kruse-Graumann, L., & Plachter, H. (2011). Indikatoren für ein integratives Monitoring in deutschen Großschutzgebieten. Bonn: BfN-Skripten.